Beschluß der Satzung: 09. Oktober 1994

geändert am 03. März 2018

§ 1

Die Veteranen- und Soldatenkameradschaft Kutzenhausen e.V. hat seinen Sitz in Kutzenhausen, Gemeinde Kutzenhausen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Verein handelt nach dem Wahlspruch : „ In Treue fest für Gott, Heimat und Vaterland.“

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar uneigennützig sowie selbstlose Zwecke im Sinne der §§ 52 ff AO 1977.

Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt für Frieden und Versöhnung einzutreten, die ideellen Anliegen der Mitglieder, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen, Unterstützung der Kriegsgräberfürsorge, sowie Reservisten der Bundeswehr zu wahren und zu fördern, sich am Begräbnis verstorbener Mitglieder in würdiger Form zu beteiligen, das örtliche Kriegerdenkmal zu pflegen, soweit dies die finanziellen Mittel des Vereins zulassen und am Volkstrauertag jeweils vor diesem Denkmal eine öffentliche Veranstaltung zum Gedenken an die Gefallenen, Vermissten und Kriegsopfer durchzuführen.

Der Verein bekennt sich zum Demokratischen Rechtsstaat und zur Völkerverständigung, der Unterstützung der europäischen Einheitsgedanken auf der Grundlage der Menschenrechte und der Gleichberechtigung aller Völker.

Der Verein pflegt unter Ausschluss aller ständischen, parteipolitischen und konfessionellen Bestrebungen die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit gleichgenannten Organisationen.

§ 2a

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglied des Verein kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Aufnahmegesuche sind bei der Vorstandschaft zu erstellen, die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Vorstandschaft entscheidet.

Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ernannt werden. Mit dem 80. Geburtstag wird man automatisch Ehrenmitglied.

§ 4

Jedes Mitglied kann die Einrichtungen des Vereins in Anspruch nehmen und zu jedem Ehrenamt berufen werden.

Die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen sind nach den Richtlinien der Verleihungsordnung des BKV Landesverband e.V. durchzuführen.

Jedes Mitglied soll sich immer nach besten Kräften für die Ziele und Aufgaben des Vereins einsetzen.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Jahreshauptversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und im Voraus zu entrichten.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand einzureichen.

Der Austritt wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder dessen Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit der Beschwerde an die Jahreshauptversammlung oder die Außerordentliche Mitgliederversammlung. Über den Ausschluss wird in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Im Falle der Beschwerde wird der Beschluss der Vorstandschaft bis zur Entscheidung durch die Jahreshauptversammlung oder der Außerordentlichen Mitgliederversammlung ausgesetzt.

§ 6

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich und gilt als Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Die Vorstandschaft besteht neben dem Vorstand aus dem Schriftführer, dem Kassenverwalter und bis zu weiteren fünf Beisitzern.

Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins.

§ 7

Die Amtsperiode der gesamten Vorstandschaft beträgt ebenso wie die des Vorstandes 2 Jahre.

Die Wahl erfolgt durch Handerheben. Falls aus der Mitgliederversammlung der Antrag auf Abstimmung in geheimer Wahl gestellt wird, ist in geheimer Wahl schriftlich abzustimmen.

Vor jeder Wahl ist der Wahlausschuss, bestehend aus 3 Personen, von der Mitgliederversammlung zu bestimmen.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens einer der beiden Vorstände und die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die Sitzungen der Vorstandschaft und die Versammlungen des Vereins und die dort gefassten Beschlüsse werden Protokolle gefertigt, die vom Vorstand und Schriftführer unterzeichnet werden.

Die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und von ihm unterschrieben, schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.

Der Vorstand leitet diese Sitzungen und Versammlungen. Er hat für die Ausführung der satzungsgemäßen Bestimmungen und der dort gefassten Beschlüsse Sorge zu tragen.

Scheiden ein oder mehrere Mitglieder der Vorstandschaft während der laufenden Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zum Ablauf der Amtszeit geeignete Mitglieder zur Weiterführung dieser Amtsgeschäfte zu bestellen. § 30 BGB gilt entsprechend.

Beim Rücktritt der gesamten Vorstandschaft hat diese die Geschäfte kommissarisch fortzuführen, bis die Jahreshaupt-versammlung eine neue Vorstandschaft gewählt hat. Der Kassenverwalter hat mindestens zur Jahreshauptversammlung einen Jahresabschluss vorzulegen.

Von der Jahreshauptversammlung werden jeweils 2 Revisoren gewählt, die mindestens einmal im Jahr die Kassenführung prüfen, ihre Feststellungen schriftlich festhalten und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben.

Eine Entlastung von Vorstand und Kassenverwalter kann erst nach dieser Berichterstattung erfolgen.

§ 8

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Bei Änderungen der Satzung entscheidet die Jahreshauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder, sonst mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich möglichst im 1. Vierteljahr des Kalenderjahres statt.

Darüber hinaus kann auf Grund eines Beschlusses der Vorstandschaft oder wenn es mindestens von einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt wird, eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 9

Der Verein kann durch Beschluss der Jahreshauptversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens 3/4 der eingetragenen Mitglieder dafür stimmen.

Mit Auflösung des Vereins fällt das gesamte vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Kutzenhausen zu.
Das zu diesem Zeitpunkt aktuelle Guthaben auf der Bank und der Barbetrag in der Vereinskasse darf nur zweckgebunden für Pflege und Erhalt des Kriegerdenkmals, das sich im gemeindlichen Friedhof in Kutzenhausen befindet, verwendet werden.

Vereinsfahne und sonstiges Inventar muss mindestens so lange aufbewahrt werden, wie es nach dem BGB üblich ist, es sei denn, zuvor kommt es zu einer erneuten Wiedergründung.

§ 10

Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Vereinsangelegenheiten gelten die §§ 21 ff BGB.